AGB

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Projekt EM GmbH (im Folgenden Projekt EM) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber Projekt EM zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

1.3 Projekt EM überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Projekt EM bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Projekt EM und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Projekt EM ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen auf allen Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Projekt EM zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Projekt EM, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Projekt EM formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Projekt EM.

Vergütung

2.1 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

2.2 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Projekt EM. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von Projekt EM erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

2.3 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden Projekt EM vom Auftraggeber gesondert erstattet. Diese Leistungen können nur dann zusätzlich erbracht und in Rechnung gestellt werden, wenn Projekt EM den Auftraggeber vorher rechtzeitig mittels erneutem schriftlichem Angebot über den eventuellen Mehraufwand aufgeklärt und eine Bestätigung des Angebotes vom Auftraggeber erhalten hat.

2.4 Sonstige auftragsbezogene Leistungen wie Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Reinzeichnungen, Andrucke, Versand, Versicherung etc. werden nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 75 Euro in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber gesondert vergütet. Diese Leistungen können nur dann zusätzlich erbracht und in Rechnung gestellt werden, wenn Projekt EM den Auftraggeber vorher rechtzeitig mittels erneutem schriftlichem Angebot über den eventuellen Mehraufwand aufgeklärt und eine Bestätigung des Angebotes vom Auftraggeber erhalten hat.

Fremdleistungen

3.1 Projekt EM ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Projekt EM hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Projekt EM abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Projekt EM im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

Eigentum, Rückgabepflicht

4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind Projekt EM spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat Projekt EM die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht von Projekt EM, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

Herausgabe von Daten

5.1 Projekt EM ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass Projekt EM Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2 Hat Projekt EM dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von Projekt EM verändert werden.

5.3 Projekt EM haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Der Auftraggeber legt Projekt EM vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2 Soll Projekt EM die Produktionsüberwachung durchführen, schließen Projekt EM und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt Projekt EM die Produktionsüberwachung durch, entscheidet Projekt EM nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Projekt EM drei einwandfreie Muster unentgeltlich.

Änderungen

7.1 Änderungen und Weiterentwicklungen des Designs, die auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt werden sollen, dürfen nur von Projekt EM vorgenommen werden. Der Auftraggeber wird Projekt EM mit solchen Änderungen und der Weiterentwicklung beauftragen.

7.2 Nimmt Projekt EM den Auftrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen an, kann der Auftraggeber einen anderen Dienstleister beauftragen.

Haftung und Gewährleistung

8.1 Projekt EM haftet nur für Schäden, die Projekt EM selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Projekt EM auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

8.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung von Projekt EM oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Projekt EM oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Projekt EM oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für die Online- und Offline-Übermittlung von Datenträgern, Dateien und Daten.

8.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von Projekt EM insoweit entfällt.

8.5 Projekt EM haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen werden. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

8.6 In keinem Fall haftet Projekt EM für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist Projekt EM verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Projekt EM erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Projekt EM zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung von Projekt EM in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für Projekt EM Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Projekt EM eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht von Projekt EM, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Projekt EM übergebenen Vorlagen und Bildmedien berechtigt ist und dass diese von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten diese nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Projekt EM im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Schlussbestimmungen

10.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Geschäftssitz von Projekt EM als Gerichtsstand vereinbart.

10.2 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

10.3 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

© Projekt EM GmbH 2015